Satzung

§ 1 Name
Der Verein ist ein eingetragener Verein und führt den Namen
Bürgerverein Leonberg-Ezach e.V.

§ 2 Sitz
Sitz des Vereins ist Leonberg.

§ 3 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes sowie der
Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege
des Schopflochberges in Zusammenarbeit mit der Stadt Leonberg, um das ursprüngliche Landschaftsbild zu erhalten und die Umweltbedingungen für Menschen, Tiere
und Pflanzen zu verbessern. Weiterhin unterstützt der Verein die im Wohngebiet
Ezach lebenden Künstler bei der Durchführung von kulturellen Veranstaltungen. Der
Verein will auch die Gemeinschaft im Wohngebiet Ezach pflegen und nachbarschaftliche Beziehungen fördern.

§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Bürger von Leonberg werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat
und mit der Satzung einverstanden ist.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe
von Gründen ablehnen.

§ 6 Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der
Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres möglich.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es
a) erheblich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat,
b) dem Ansehen des Vereins schwer geschadet hat oder
c) trotz Mahnung seine Beiträge nicht bezahlt hat.

§ 7 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die in der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die Jahresbeiträge sind Bringschulden.

§ 8 Geschäftsjahr und Mittelverwendung
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Beim Ausscheiden hat das Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
Sie müssen Mitglieder des Vereins sein und werden von der Mitgliederversammlung
mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gewählt.
Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig. Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht zwingend durch Gesetz oder durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen
sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereiten der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung,
b) Einberufen der Mitgliederversammlung,
c) Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Erstellen des Jahresberichts,
e) Planen von Aktionen und Veranstaltungen,
f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
g) Verwalten des Vereinsvermögens,
h) Einberufen von Sitzungen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich
einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Die ggf. anwesenden Beisitzer haben beratende
Stimme.
An den Sitzungen kann jedes Vereinsmitglied teilnehmen.
Die Wahlperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre. Die Mitglieder des Vorstands bleiben
bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode
aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.

§ 10 Beisitzer
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beisitzer berufen.
Die Beisitzer unterstützen den Vorstand insbesondere durch:
a) Vorbereiten von Beschlüssen des Vorstands,
b) Planen, Vorbereiten und Durchführen von beschlossenen Veranstaltungen,
c) Bearbeiten und Erledigen vereinsinterner verwaltungstechnischer Aufgaben,
d) Einbringen von Ideen und Vorschlägen für Aktionen und Veranstaltungen,
e) Beraten zu speziellen Themen, z.B. Lärm, Umweltschutz, Verkehr.

§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands. Die Amtszeit beträgt
zwei Jahre.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch den Vorsitzenden mindestens
14 Tage vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung an die Mitglieder
zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen
Mitglieder.
Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis vom Ergebnis ihrer
Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen
nicht dem Vorstand angehören.

§ 12 Ehrenamt
Die Mitglieder des Vorstandes und die Beisitzer sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig;
entstehende Aufwendungen können ihnen jedoch erstattet werden.

§ 13 Haftung
Für die bei Vereinsaktivitäten entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 14 Protokolle
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 15 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten über persönliche und sachliche
Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet:
a) Name,
b) Vorname,
c) Geburtsdatum,
d) Beginn der Mitgliedschaft,
e) Adresse,
f) Telefon-Nummer,
g) ggf. E-Mail-Adresse,
h) ggf. Bankverbindung.
Jedes Mitglied hat in Bezug auf den Datenschutz insbesondere die in einem Merkblatt
zu dieser Satzung aufgeführten Rechte.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden
der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 16 Auflösung/Aufhebung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit mindestens
¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt
das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des
Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Förderung der Kunst und Kultur
oder der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung

§ 17 Inkrafttreten
Der Bürgerverein wurde am 1. Oktober 1985 in das Vereinsregister eingetragen.
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung in der Mitgliederversammlung am

  1. September 2021 beschlossen. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung
    vom 22. November 2019.